BFH, Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22: Der Tausch von Kryptowährungen (BTC, ETC, XMR) unterliegt der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 EStG.

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Der BFH bestätigt damit erstmals die Wirtschaftsguteigenschaft von Kryptowährungen und unterwirft den Tausch von Kryptowährungen auf der Handelsplattform „bitcoin.de“ als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung. Im Ergebnis bestätigt der BFH damit die Auffassung des Bundesfinanzministeriums (vgl. BMF-Schreiben vom 10.05.2022, Az. IC C 1-S 2256/19/10003, BStBl. 2022 I S. 668ff, Rn. 31).

 

Sachverhalt

In dem BFH Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22 geht es um die Frage, ob Gewinne des Klägers aus dem Verkauf von verschiedenen Kryptowährungen (im vorliegenden Fall: Bitcoin -BTC-, Ethereum -ETH- und Monero -XMR) im Jahr 2017 als private Veräußerungsgeschäfte nach dem EStG gem. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zu besteuern sind. Der Kläger hatte in den Jahren 2014 bis 2016 insgesamt 17 Transaktionen auf der Handelsplattform „bitcoin.de“ durchgeführt und BTC erworben. Zu Beginn des Streitjahres 2017 besaß der Kläger 24,75825 BTC, die er später in ETH und XMR tauschte. Am Ende des Jahres 2017 hatte der Kläger BTC im Wert von 432.372,51 EUR erworben und diese in kleineren Stückelungen verkauft. Der Kläger und seine Ehefrau hatten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von insgesamt 3.441.261 EUR angegeben, was vom Finanzamt zunächst anerkannt und später besteuert wurde. Die Kläger waren damit jedoch nicht einverstanden und erhoben hiergegen Klage. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt, da der Gewinn aus dem Tausch von BTC in ETH innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG nicht nachweisbar sei. Im Übrigen entschied das FG, dass es sich bei den vom Kläger gehandelten Currency Token BTC, ETC und XMR um „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne der Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG handele. In ihrer Revision wenden sich die Kläger hiergegen. Das BMF ist dem Rechtsstreit beigetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der BFH entschied, dass die vom Kläger in den Streitjahren erzielten Gewinne aus entgeltlichen Veräußerungsgeschäften von im Privatvermögen gehaltenen Currency Token nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steuerbar sind.

 

Currency Token als „andere Wirtschaftsgüter“

Alle drei Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum und Monero) werden als digitale Vermögenswerte angesehen, wobei BTC als elektronische Münze, ETH als Plattform für elektronische Verträge und XMR als anonyme digitale Münze beschrieben werden. Gemeinsam ist ihnen, dass sie als Zahlungsmittel anzusehen sind. Sie fallen jedoch weder unter den zivilrechtlichen Begriff des Geldes noch sind sie als elektronisches Geld zu klassifizieren. Jedoch sind die genannten Currency Token (BTC, ETH und XMR) wie reale Zahlungsmittel einzeln übertragbar bzw. tauschbar und in kleinere Untereinheiten teilbar. Sie werden – wie reale Währungseinheiten – auf speziellen Handelsplattformen bzw. Börsen (sog. „Exchanges“) gehandelt und verfügen über jederzeit abrufbare zeitaktuelle Kurse, weshalb Currency Token eine objektive Werthaltigkeit haben und folglich als selbstständig bewertbare Positionen im Sinne der Definition des Wirtschaftsgutsbegriffs zählen. Unbeschadet des Umstands, dass Currency Token weder unter den zivilrechtlichen Begriff des „Geldes“ fallen noch als „E-Geld“ zu klassifizieren sind, sind sie mit Fremdwährungen jedenfalls insoweit vergleichbar, als Dritte bereit sind, diese – zum marktüblichen Umtauschwert – gegen Geld, Dienstleistungen oder Sachwerte zu tauschen.

 

Eigentümer von Currency Token

Außerdem entschied der BFH, dass die vom Kläger erworbenen, getauschten und wieder veräußerten Currency Token BTC, ETH und XMR diesem als Eigentümer im Sinne der Vorschrift des § 39 Abs. 1 AO zuzurechnen sind. Das Verständnis des Begriffs „Eigentümer“ im Sinne von § 39 Abs. 1 AO ist weitreichend und beinhaltet auch wirtschaftlich werthaltige Positionen, bei denen eine faktische Berechtigung besteht. Im vorliegenden Fall wird dem Kläger die Inhaberschaft der erworbenen Currency Token aufgrund seines Private Keys als unbeschränkte Herrschaftsmacht zugesprochen, was dem Grundverständnis der DLT-Systeme entspricht, auf denen die Currency Token basieren. Die Nutzung von Smart Contracts bei ETH ermöglicht es den Nutzern, ihre Eigentümerstellung selbst zu definieren.

 

Privates Veräußerungsgeschäft auch bei Tausch von Currency Token

Darüber hinaus hat der BFH entschieden, dass die Veräußerungsvorgänge im Streitjahr richtigerweise der Einkommensteuer unterworfen wurden, da eine Anschaffung im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG vorliegt, wenn Currency Token im Tausch gegen Euro, gegen eine andere Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen werden werden. Eine Veräußerung liegt vor, wenn sie in Euro (bzw. in eine Fremdwährung) zurückgetauscht oder in andere virtuelle Währungen umgetauscht werden. Damit tritt der BFH auch dem Argument der Kläger entgegen, es handele sich bei Currency Token lediglich um eine Kette digitaler Signaturen, welche weder ein Recht noch einen weiteren über ihr bloßes Selbst hinausgehenden Nutzen.

 

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung des BFH zeigt, dass der Tausch von Kryptowährungen zu erheblichen Gewinnen führen kann, an denen der Staat durch Steuern beteiligt sein will. Nicht nur Bitcoin, Ethereum und Monero sind als Vermögenswerte anzusehen, sondern auch andere Kryptowährungen werden vermutlich künftig entsprechend bewertet werden. Wer Kryptowährung besitzt, sollte sicherstellen, dass alle Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch korrekt versteuert wurden. Falls dies nicht der Fall ist, ist es ratsam, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu erstellen, um mögliche steuerstrafrechtliche Folgen zu vermeiden. Der BFH weist darauf hin, dass die Finanzverwaltung bereits jetzt die Möglichkeit hat, von den Betreibern von Krypto-Handelsplattformen Sammelauskünfte einzuholen. Es ist wahrscheinlich, dass die Finanzverwaltung diese Möglichkeit nutzen wird oder bereits genutzt hat. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur dann noch möglich, wenn eine Steuerstraftat (z.B. das Nicht-Offenlegen von steuerlichen Gewinnen aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährung) noch nicht entdeckt wurde.

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